AGB (Terms of sale)

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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
  • I. Allgemeines
  • 1. Unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen aufgrund der allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse der Elektroindustrie e.V. - ZVEI - in ihrer jeweils zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Fassung mit nachfolgenden Abweichungen oder Ergänzungen, soweit der Lieferer nicht im Einzelfall Abweichungen schriftlich bestätigt.

  • 2. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die nicht ausdrücklich vom Lieferer schriftlich anerkannt werden, sind für diesen unverbindlich, auch wenn er ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

  • 3. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung des Lieferers.

  • 4. Abmachungen, die mündlich durch Mitarbeiter des Lieferers getroffen werden und über den Vertragsinhalt hinausgehen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls seiner schriftlichen Bestätigung.

  • Vorstehendes gilt insgesamt auch für die Zusicherung von Eigenschaften.

  • II. Angebot
  • Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich.

  • III. Preise
  • 1. Die Preisstellung erfolgt bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage ab Werk ausschließlich Verpackung und Versicherung. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.

  • 2. Zu unseren Listenpreisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe hinzu.

  • 3. Wir behalten uns vor, Materialzuschläge auf Silber, Kupfer etc. zu erheben. Nähere Angaben sind den jeweils gültigen Preislisten zu entnehmen.

  • 4. Aufträge mit Warenwert unter 50,00 EURO werden mit 50,00 EURO berechnet. Aufträge mit Warenwert unter 80,00 EURO sind nicht rabattfähig. Geräte mit stückzahlabhängigen Listenpreisen werden pro Position und Lieferung berechnet.

  • 5. Berechnet werden die am Tage der Lieferung gültigen Listenpreise des Lieferers, sofern nicht ausdrücklich andere Preisvereinbarungen getroffen werden.

  • IV. Eigentumsvorbehalt
  • 1. Alle gelieferten Waren bleiben Eigentum des Lieferers (VORBEHALTSWARE) bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die diesem aus der Geschäftsverbindung gegen den Besteller jetzt oder künftig zustehen. Bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel gilt dies bis zur Einlösung. Vorstehendes gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt und allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen gelten auch bis zur vollständigen Freistellung aus allen Eventualverbindlichkeiten, die der Lieferer im Interesse des Bestellers eingegangen ist.

  • 2. Eine Bearbeitung und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für den Lieferer als Hersteller bzw. Importeur im Sinne des § 950 BGB, ohne diesen zu verpflichten. Die bearbeitete oder verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt zu einer neuen Sache bzw. zu einem vermischten Bestand, so erwirbt der Lieferer daran das Miteigentum im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Sache bzw. des vermischten Bestandes. Der so entstandene Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 1.

  • 3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verbunden oder untrennbar vermischt, und ist die andere Sache als Hauptsache im Sinne des § 947 II BGB anzusehen, so gilt als vereinbart, daß der Besteller dem Lieferer schon jetzt anteilmäßig Miteigentum überträgt, soweit die Hauptsache ihm gehört, und zwar im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Gesamtwert der neuen Hauptsache. Der Miteigentumsanteil gilt als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Ziffer 1.

  • 4. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für den Lieferer unentgeltlich zu verwahren. Er hat auf Verlangen des Lieferers diesem jederzeit am Ort der jeweiligen Lagerung der Vorbehaltsware eine Bestandsaufnahme und eine ausreichende Kennzeichnung der Vorbehaltsware zu ermöglichen.

  • 5. Bei Pfändung und anderen Beeinträchtigungen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen unter Angabe aller Einzelheiten, die es dem Lieferer ermöglichen, gegen die Beeinträchtigung mit allen rechtlichen zur Verfügung stehenden Mitteln vorzugehen.

  • 6. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Bedingungen und unter Vereinbarung eines Eigentumsvorbehaltes in dem vom Lieferer gezogenen Umfang mit der Maßgabe zu veräußern, daß seine Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern 7 und 8 auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Die erteilte Berechtigung erlischt bei Zielüberschreitungen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs und sobald der Besteller sich in Zahlungsverzug befindet.

  • 7. Die aus der Weiterveräußerung oder einem sonstigen Rechtsgrund bzgl. der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, tritt der Besteller, auch im Rahmen von Werks- oder Werklieferungsverträgen, bereits jetzt mit allen Nebenrechten sicherungshalber in vollem Umfang an den Lieferer ab, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist.

  • 8. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen nicht vom Lieferer gekauften Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer einen Miteigentumsanteil gemäß den vorstehenden Ziffern 2 und 3 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieses Miteigentumsanteils.

  • 9. Der Besteller tritt dem Lieferer auch die Forderungen zur Sicherung seiner Forderung gegen ihn ab, die ihm durch die Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

  • 10. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gemäß den Ziffern 6 bis 9 ermächtigt. Der Lieferer kann bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Konkurses, eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichsverfahren oder sonstigen Vermögensverfall des Bestellers diese Einziehungsermächtigung widerrufen und verlangen, daß der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Alle ihm aus der Abtretung zustehenden Erlöse sind dem Lieferer sofort nach Eingang zuzuleiten, wenn und sobald Forderungen des Lieferers gegenüber dem Besteller fällig sind. Zur Abtretung der an den Lieferer abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht befugt.

  • 11. Auf Verlangen des Bestellers verpflichtet sich der Lieferer, die ihm zustehenden Sicherheiten nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen, soweit diese noch nicht beglichen sind, um 25% übersteigt.

  • 12. Das Recht des Bestellers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seine vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt. Der Lieferer ist dann berechtigt, die Vorbehaltsware in Besitz zu nehmen und sie unbeschadet der Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen des Bestellers, durch freihändigen Verkauf oder im Wege einer Versteigerung, bestmöglich zu verwerten. Nach Abzug der entstandenen Kosten wird der Verwertungserlös dem Besteller auf seine Verbindlichkeiten angerechnet; ein etwaiger Überschuß ist ihm auszuzahlen. Statt der Rücknahme kann der Lieferer ggfs. auch die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte verlangen.

  • V. Zahlungsbedingungen
  • 1. Zahlungen sind zu leisten, und zwar

  • a) bei Erstgeschäften netto im Voraus oder per Nachnahme.

  • b) bei Lieferungen von Einzelgeräten 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug.

  • c) in Projektgeschäften bis zu einem Nettoauftragswert von 10.000,00 EURO innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsstellung netto.

  • d) in Projektgeschäften mit einer Nettoauftragssumme über 10.000,00 EURO

  • – 1/3 der Auftragssumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung des Lieferers.

  • – 1/3 bei Meldung der Versandbereitschaft der Hauptteile, ohne diese Meldung bei Lieferung.

  • – 1/3 30 Tage nach Rechnungserteilung.

  • e) bei den vom Lieferer eingesetzten Ersatzteilen der Bruttolistenpreis innerhalb 30 Tagen nach Rechnungserstellung netto.

  • Bei Projektgeschäften sind ausschließlich die schriftlich gesondert vereinbarten Bedingungen maßgebend.

  • 2. Sämtliche Zahlungsnebenkosten, auch Bankgebühren, gehen zu Lasten des Bestellers.

  • 3. Der Lieferer nimmt Wechsel nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung zahlungshalber an. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.

  • 4. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug oder treten Umstände ein, die geeignet sind, dessen Vermögensverhältnisse wesentlich zu verschlechtern, wird die Forderung des Lieferers sofort zur Zahlung fällig, ebenso die Forderungen, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Dies gilt auch, ohne Rücksicht auf die Laufzeit, für die insoweit hereingenommenen Wechsel. Außerdem werden Mahnkosten von mindestens 20,00 EURO fällig.

  • 5. Verzugszinsen werden mit 5% p.a. über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer.

  • 6. Zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung ist der Besteller nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind sowie dann, wenn dem Lieferer eine grobe Vertragsverletzung zur Last fällt. Unter diesen Voraussetzungen gilt auch das Recht des Bestellers auf Zurückbehaltung nach § 369 HGB sowie das Recht aus § 478 BGB als abbedungen.

  • VI. Frist für Lieferungen oder Leistungen
  • 1. Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände - z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn der Lieferer an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als 2 Monate dauert, ist der Besteller berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Lieferer von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Besteller hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich der Lieferer nur berufen, wenn er den Besteller unverzüglich benachrichtigt.

  • 2. Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über die Höchstgrenze von 5% hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

  • 3. Der Lieferer ist in zumutbarem Umfang zu Teilleistungen berechtigt.

  • VII. Konstruktionsänderungen
  • Der Lieferer behält sich das Recht vor, jederzeit Waren zu liefern, bei den herstellerbedingte Konstruktionsänderungen vorgenommen wurden; er ist jedoch nicht verpflichtet, derartige Änderungen auch an bereits ausgelieferten Produkten vornehmen zu lassen.

  • VIII. Warenrücknahme / Stornierungen
  • Warenrücknahmen, Stornierungen und ein Umtausch bedürfen der vorherigen, ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Lieferers. Hierfür berechnet der Lieferer eine Gebühr von maximal 25% des ursprünglichen Nettopreises plus etwaige Wiedereinlagerungskosten plus etwaige, notwendige Kosten für Rücksendung zum Hersteller, insbesondere bei im Ausland hergestellten Produkten. Rücksendungen des Bestellers müssen frei Haus und in der Originalverpackung angeliefert werden. Produkte, die älter als 12 Monate sind, oder soweit es sich um Produkte handelt, die auftragsgebunden gefertigt wurden, oder es sich um Sonderartikel handelt, welche speziell und auftragsgebunden bestellt wurden, sind von der Rücknahme und dem Umtausch ausgeschlossen.

  • IX. Gefahrenübergang
  • 1. Bei der Lieferung von Anlagen geht die Gefahr auf den Besteller bei Lieferung über, unabhängig von einer etwaigen speziell vereinbarten späteren Inbetriebnahme durch den Lieferer, die abhängig ist von der vorherigen Montage durch den Besteller.

  • 2. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

  • X. Haftung für Mängel
  • 1. Läßt der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verstreichen, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Wandlung oder Minderung verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche des Bestellers, insbesondere Schadensersatzansprüche bei Unmöglichkeit, Mißlingen oder Verweigerung sowie bei Verzug der Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung aus § 286 BGB und positiver Vertragsverletzung, sind ausgeschlossen. Vorstehender Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

  • 2. Der Besteller hat die bemängelte und dem Transport unter gewöhnlichen Umständen zugängliche Ware, auf seine Kosten zurückzusenden. Erweist sich die Mängelrüge als berechtigt, erfolgt die Rücksendung auf Kosten des Lieferers.

  • XI. Instruktionen und Produktbeobachtung
  • 1. Der Besteller ist verpflichtet, die vom Lieferer bzw. vom Hersteller herausgegebenen Produktinstruktionen sorgfältig zu beachten und an seine Abnehmer auch im Falle der Verarbeitung, Verbindung, Vermengung und Vermischung mit einem besonderen Hinweis weiterzuleiten.

  • 2. Der Besteller verpflichtet sich, mit seinen Abnehmern von Produkten, die durch den Lieferer bezogen wurden, eine der vorstehenden Regelung entsprechende Vereinbarung zu treffen.

  • 3. Für den Fall, daß der Besteller diesen vorstehenden Verpflichtungen nicht nachkommt und hierdurch Produkthaftungsansprüche gegen den Lieferer ausgelößt werden, stellt der Besteller den Lieferer im Innenverhältnis von den Ansprüchen frei. Sind vom Lieferer zu vertretene Umstände mitursächlich geworden, erfolgt die Freistellung nach den Verursachungsanteilen.

  • 4. Die Produkte, die von dem Lieferer bezogen wurden und deren praktische Verwendungen sind vom Besteller zu beobachten, und zwar auch nach der Weiterveräußerung, sei es in unverarbeiteter, verbundener, vermischter oder vermengter Form. Diese Produktbeobachtungspflicht, zu der sich der Besteller verpflichtet, bezieht sich insbesondere auf noch unbekannte schädliche Eigenschaften des Produkts oder eine Gefahrenlage schaffende Verwendung und Verwendungsfolgen. Der Besteller hat den Lieferer auf die gewonnenen Erkenntnisse unverzüglich hinzuweisen.

  • XII. Haftungsbeschränkung
  • Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß, aus unerlaubter Handlung und wegen sonstiger Vermögensschäden werden ausgeschlossen. Vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Lieferers oder dessen Erfüllungsgehilfen beruhen. Werden vertragswesentliche Pflichten leicht fahrlässig verletzt, wird die Haftung auf den voraussehbaren Schaden bei Vertragsschluß begrenzt.

  • XIII. Gerichtsstand
  • Gerichtsstand ist Darmstadt.

  • B-I-A Büro- und Industrie-
    Ausrüstungen Vertriebs GmbH
  • Stand: Juni 2008

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